51 Wissens mindestens wegen einer einfachen Körperverletzung und damit wegen eines Vergehens an. Der objektive und subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen IV. Strafzumessung