Weil in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Einsatz lediglich der ungeschliffenen Seite des Messers erstellt werden konnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Lebensgefahr erkannt, aber darauf vertraut hätte, die Gefahr würde sich nicht verwirklichen. Dem Beschuldigten kann die Erkenntnis bzw. Herbeiführung einer Lebensgefahr angesichts seiner Vorgehensweise eben gerade nicht nachgewiesen werden. Folglich wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist deswegen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens z.N. der Privatklägerin 3 freizusprechen.