Das Geschehen war statisch und aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab sich in dem Moment nicht direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge. Die Kammer geht zudem ebenfalls davon aus, dass es dem Beschuldigten an einem direkten Gefährdungsvorsatz fehlte. Weil in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Einsatz lediglich der ungeschliffenen Seite des Messers erstellt werden konnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Lebensgefahr erkannt, aber darauf vertraut hätte, die Gefahr würde sich nicht verwirklichen.