In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 die ungeschliffene Seite des Messers an den Hals gehalten hat und diese dabei ruhig und fatalistisch stoisch geblieben ist, nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Die konkrete Situation war in diesem Stadium nicht am Entgleiten. Das Geschehen war statisch und aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab sich in dem Moment nicht direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge.