Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 das Messer mit der nicht geschliffenen Kante an den Hals gehalten und sie dabei bedroht, wobei sie ruhig geblieben ist. Der Beschuldigte hat das Messer dann von selbst wieder vom Hals weggenommen und begonnen, auf die Granitabdeckung der Küche einzuhacken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 die ungeschliffene Seite des Messers an den Hals gehalten hat und diese dabei ruhig und fatalistisch stoisch geblieben ist, nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden.