50 In subjektiver Hinsicht erfordert die Gefährdung des Lebens direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art.