Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3).