Die massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 3 stellt deswegen keine zusätzliche Qualifikation dar, sondern wird unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren Körperverletzung geahndet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte wegen versuchter sexueller Nötigung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.