Soweit die Generalstaatsanwaltschaft geltend machte, der Beschuldigte hätte mit dem Gewaltexzess und dem Einsatz des Messers am Hals gleich zweimal grausam nach Abs. 3 gehandelt, ist zu berücksichtigen, dass das Element der Gewaltanwendung schon bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurde. Zu einem schweren Körperverletzungsdelikt besteht echte Konkurrenz (BSK StGB- MAIER, N 80 zu Art. 189). Die massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 3 stellt deswegen keine zusätzliche Qualifikation dar, sondern wird unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren Körperverletzung geahndet.