Dies hielt ihn aber nicht davon ab zu versuchen, sie mittels massiver Gewaltanwendung und dem Einsatz eines Messers zum Oralverkehr zu zwingen. Damit handelte er direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft geltend machte, der Beschuldigte hätte mit dem Gewaltexzess und dem Einsatz des Messers am Hals gleich zweimal grausam nach Abs. 3 gehandelt, ist zu berücksichtigen, dass das Element der Gewaltanwendung schon bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurde.