Die Privatklägerin 3 lehnte den geforderten Oralverkehr mehrmals deutlich ab, untermauerte ihr «Nein» mit einer Ohrfeige und kam der Aufforderung des Beschuldigten auch nicht nach, als sie wegen ihrer Widersetzung von ihm bereits massiv verprügelt worden war, worauf der Beschuldigte sie noch mit dem Messer bedrohte. Der Beschuldigte hielt es nicht nur für möglich, dass die Privatklägerin 3 mit dem geforderten Oralverkehr nicht einverstanden war, sondern war sich darüber im Klaren. Dies hielt ihn aber nicht davon ab zu versuchen, sie mittels massiver Gewaltanwendung und dem Einsatz eines Messers zum Oralverkehr zu zwingen.