189 Abs. 3 StGB dar. Auch der Einsatz des Messers war eine Reaktion auf den verwehrten Oralsex und nicht auf die bereits deutlich vorher erfolgte Ohrfeige. Es ging dem Beschuldigten auch als er der Privatklägerin 3 das Messer an den Hals hielt darum, sie zum Oralsex gefügig zu machen. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin 3 durch die Faustschläge und das Halten des Messers an ihren Hals zum Oralverkehr nötigen, was ihm aber nicht gelang, womit der Erfolg ausgeblieben ist.