49 Küche fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, der er ebengerade einen mehrfachen Nasenbruch und eine Prellung des Augapfels zugefügt hatte, erneut, ob sie ihm nun «einen blase». Als die Privatklägerin 3 wiederum verneinte, ergriff der Beschuldigte ein Messer und hielt ihr dieses mit der nicht geschliffenen Kante an den Hals. Das verwendete Messer stellt ein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB dar.