Als Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin 3, sei der Beschuldigte komplett ausser sich geraten, habe die Privatklägerin 3 verprügelt und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Insofern habe es dem Beschuldigten auch am Vorsatz gefehlt, da es nie sein Ziel gewesen sei, mit seinen Schlägen und dem Messer sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 3 zu erzwingen (S. 76 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2097). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis suchte der Beschuldigte die Privatklägerin in der Tatnacht unbestrittenermassen mit sexuellen Absichten auf.