Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es vorliegend an der erforderlichen Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg fehlt. Namentlich habe der Beschuldigte nicht Gewalt angewendet, um die Privatklägerin 3 zum Oralverkehr zu nötigen, sondern vielmehr, weil er sich durch deren Verhalten gedemütigt gefühlt habe. Als Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin 3, sei der Beschuldigte komplett ausser sich geraten, habe die Privatklägerin 3 verprügelt und ihr ein Messer an den Hals gehalten.