Ein besonderes sexuelles Motiv ist aber nicht erforderlich, so dass es unerheblich ist, ob die Handlung auf sexuelle Erregung oder Genuss abzielt (BGer 6B_231/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.1). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 189). 34.2 Subsumtion Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es vorliegend an der erforderlichen Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg fehlt.