Verlangt wird, dass er den sexuellen Kontakt direkt durch seine Handlung anstrebt (BSK StGB-MAIER, N 53 zu Art. 189). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, was bedeutet, dass er sich des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst sein muss. Verlangt wird Vorsatz bzgl. aller Tatbestandselemente (BSK StGB-MAIER, N 54 zu Art. 189). Ein besonderes sexuelles Motiv ist aber nicht erforderlich, so dass es unerheblich ist, ob die Handlung auf sexuelle Erregung oder Genuss abzielt (BGer 6B_231/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.1).