Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur ein Versuch in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 189). Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlungen nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er den sexuellen Kontakt direkt durch seine Handlung anstrebt (BSK StGB-MAIER, N 53 zu Art. 189).