34. Versuchte sexuelle Nötigung, ev. qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3 34.1 Allgemeine Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand wird wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 75 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2096 f.) und zum Versuch auf die Erwägungen unter Ziff. 27.1 hiervor verwiesen. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem