33.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der vom Beschuldigten und der Verteidigung vorgebrachte Fingerbiss so nie stattgefunden hat. Entsprechend erübrigen sich allfällige rechtliche Ausführungen zu der von der Verteidigung diesbezüglich monierten Notwehrsituation. Weitere Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.