Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der mehrmaligen Faustschläge gegen den Kopf, die der Beschuldigte trotz seiner Kampfsportausbildung in einem völlig enthemmten und unkontrollierten Zustand austeilte und in einen regelrechten Gewaltexzess verfiel, davon auszugehen, dass er es zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 3 lebensgefährlich zu verletzen. Er hat somit eventualvorsätzlich gehandelt. 33.2 Rechtswidrigkeit und Schuld