294 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Obwohl die Privatklägerin 3 teilweise gravierende Verletzungen erlitt (Blutunterguss unterhalb der Hirnhaut, Nasenbeinbruch, Quetschung des Augapfels sowie diverse Hautunterblutungen im Gesicht, an den Armen und Beinen) ist die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB objektiv nicht vollendet, da sämtliche Verletzungen glücklicherweise ohne bleibende Schäden verheilten und die Privatklägerin 3 sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt.