___ in dem Moment auch mindestens Verletzungen wie die erlittenen zufügen. Durch sein ungestümes und wutentbranntes Vorgehen offenbarte er nicht nur seine Gleichgültigkeit gegenüber einer möglichen Schädigung von K.________, sondern manifestierte seinen Willen, ihr ein körperliches Übel zufügen zu wollen. Dieses Übel hat er nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu gewollt. Entgegen der Vorinstanz ist deswegen von direktem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände, die bereits an dieser Stelle zu berücksichtigen wären, sind keine ersichtlich.