In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2090 f.) verwiesen werden. Zum subjektiven Tatbestand ist korrigierend Folgendes festzuhalten: Nach Ansicht der Kammer kann bei Betrachtung des äusseren Ablaufs des Geschehens nicht mehr von einer blossen Inkaufnahme der von K.________ erlittenen Verletzungen durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte boxte am Boden über K.__