46 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Bezug auf die für den Körper oder die Gesundheit von J.________ folgenlose Ohrfeige vorsätzlich. Ein darüber hinausgehender Verletzungsvorsatz ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeiten zum Nachteil von J.________ schuldig gemacht.