31. Tätlichkeiten, ev. versuchte einfache Körperverletzung z.N. J.________ Sowohl für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB als auch für die Subsumtion kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2089 f.). Der Beschuldigte schlug J.________ mit der flachen Hand ins Gesicht, nachdem diese ihm die Zigarette aus der Hand geschlagen hatte.