Als er die Wohnung verlassen und den Vorplatz betreten hat, traf der Beschuldigte keine Gefahrensituation an. Selbst wenn er im Innern der Wohnung noch davon ausgegangen sein sollte, dass sich die fünf Personen draussen neu formieren würden, lagen spätestens beim Betreten des Vorplatzes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Notwehrsituation vor. Damit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. Ausführungen zur Angemessenheit der Handlung erübrigen sich. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 30.3 Schuld