Zudem würde auch die geltend gemachte physische Einwirkung in keiner Weise erklären, weshalb er statt auf die angebliche Angreiferin schnurstracks auf den Privatkläger 1 losrannte. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte auch nicht fälschlicherweise in einer Notwehrsituation gewähnt. Als er die Wohnung verlassen und den Vorplatz betreten hat, traf der Beschuldigte keine Gefahrensituation an.