Nachdem die fünf Personen die Wohnung verlassen hatten, war die Auseinandersetzung vorbei und der Beschuldigte hätte ohne Weiteres in der Wohnung bleiben oder die Wohnung durch den hinteren Ausgang verlassen können. Auch auf dem Vorplatz konnte beweiswürdigend keine Notwehrlage erstellt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Angriff auf ihn, konnte mithilfe der Bilder der Überwachungskamera widerlegt werden. Zudem würde auch die geltend gemachte physische Einwirkung in keiner Weise erklären, weshalb er statt auf die angebliche Angreiferin schnurstracks auf den Privatkläger 1 losrannte.