Entgegen seinen Aussagen konnte nicht erstellt werden, dass ihn eine der auf dem Parkplatz anwesenden Frauen ernsthaft angegriffen oder in Angst versetzt hätte, oder dass von allen vier Frauen zusammen eine derartige Bedrohung ausgegangen wäre, auf die der Beschuldigte mit einem solch massiven Gewaltausbruch gegen den Privatkläger 1 hätte reagieren müssen. Nachdem die fünf Personen die Wohnung verlassen hatten, war die Auseinandersetzung vorbei und der Beschuldigte hätte ohne Weiteres in der Wohnung bleiben oder die Wohnung durch den hinteren Ausgang verlassen können.