In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass es dabei bereits an der geltend gemachten Notwehrsituation fehlt. Entgegen seinen Aussagen konnte nicht erstellt werden, dass ihn eine der auf dem Parkplatz anwesenden Frauen ernsthaft angegriffen oder in Angst versetzt hätte, oder dass von allen vier Frauen zusammen eine derartige Bedrohung ausgegangen wäre, auf die der Beschuldigte mit einem solch massiven Gewaltausbruch gegen den Privatkläger 1 hätte reagieren müssen.