Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 1 E. a). Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2).