Der Beschuldigte hörte zudem auch nicht deshalb mit den Stichbewegungen auf, weil er ihn nur einmal treffen wollte, sondern weil der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Stich zu Boden ging und nicht mehr leichthin für weitere Stiche erreichbar war. Obwohl er nicht wusste, wie schwer der angerichtete Schaden durch das Messer war, trat der Beschuldigte sodann auf das am Boden liegende Opfer ein. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, resp. liess es darauf ankommen, den Privatkläger 1 zu töten. Das Stillen seiner Gewalt- und Rachegelüste stand in diesem Moment klar höher im Kurs, als das Leben eines Menschen.