Ohne die Abwehrhandlungen des Privatklägers 1, hätte der Stich ohne weiteres auch weiter oben landen und tiefer ausfallen können. Die beweismässig erstellten mehrmaligen Stichbewegungen sprechen gerade dagegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 genau im Unterbauch treffen wollte. Der Beschuldigte hörte zudem auch nicht deshalb mit den Stichbewegungen auf, weil er ihn nur einmal treffen wollte, sondern weil der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Stich zu Boden ging und nicht mehr leichthin für weitere Stiche erreichbar war.