44 körperliche Konstitution des Privatklägers 1 und die Lokalisation des Stichs nichts zu ändern. Wo der Stich schlussendlich gelandet ist, ist einzig dem Zufall und den Abwehrhandlungen des Beschuldigten zuzuschreiben. Der Beschuldigte kann für sich nichts daraus ableiten, dass er den Privatkläger 1 nach mehreren gescheiterten Versuchen im Unterbauch getroffen und die Verletzung vorwiegend Fettgewebe betroffen hat. Ohne die Abwehrhandlungen des Privatklägers 1, hätte der Stich ohne weiteres auch weiter oben landen und tiefer ausfallen können.