Dass er ihn dabei töten wollte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Dem Beschuldigten war aber bewusst, dass ein Messerstich in den Unterbauch zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Mit seinen unkontrollierten Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers 1 nahm er es zumindest in Kauf, ihn lebensgefährlich zu verletzen, insbesondere auch, da er gemäss eigenen Angaben wegen den Folgen des Pfeffersprays offensichtlich noch Probleme mit dem Sehen hatte. Daran vermag – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch die