Ein direkter Tötungsvorsatz liegt demnach nicht vor. Demgegenüber ist für die Kammer aber erstellt, dass der Beschuldigte bereits bei der Behändigung des Messers die klare Absicht hatte, sich beim Privatkläger 1 zu rächen, weil ihm dieser in der Wohnung am nächsten kam, er sein Verhalten als feige empfand und davon ausging, dass er ihm am gefährlichsten hätte werden können. Dabei fasste er bereits bei der Behändigung des Küchenmessers den Entschluss, den Privatkläger 1 anzugehen. Dass er ihn dabei töten wollte, kann ihm nicht nachgewiesen werden.