Erst nachdem ihn die neben ihm stehenden Frauen mehrmals laut dazu aufgefordert hatten aufzuhören, liess der Beschuldigte schliesslich vom Privatkläger 1 ab. Gestützt auf das Beweisergebnis und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, kann auch für die Kammer nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift die direkte Absicht hatte, den Privatkläger 1 zu töten. Der Beschuldigte stiess zwar bereits in der Wohnung Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger 1 aus, wobei er mit diesen bewirken wollte, dass ihn der Privatkläger 1 wieder loslassen würde. Ein direkter Tötungsvorsatz liegt demnach nicht vor.