Der Privatkläger 1 blieb dabei passiv und beschränkte sich auf Abwehrhandlungen, obwohl der Beschuldigte wollte, dass er sich wehrte und ihn auch mehrmals lautstark dazu aufforderte. Selbst als der Privatkläger 1 aufgrund des Messerstichs zu Boden ging und wehrlos und schwer verletzt am Boden lag, hörte der Beschuldigte nicht auf und trat mehrmals mit den Füssen gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch. Erst nachdem ihn die neben ihm stehenden Frauen mehrmals laut dazu aufgefordert hatten aufzuhören, liess der Beschuldigte schliesslich vom Privatkläger 1 ab.