Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung den Schnitzer behändigte, damit die Wohnung verliess, mit dem Schnitzer in der Hand direkt auf den Privatkläger 1 zurannte und versuchte, ihn mit Stichbewegungen zu treffen, was ihm nach mehreren Abwehrversuchen des Privatklägers 1 auch gelang. Der Privatkläger 1 blieb dabei passiv und beschränkte sich auf Abwehrhandlungen, obwohl der Beschuldigte wollte, dass er sich wehrte und ihn auch mehrmals lautstark dazu aufforderte.