111 StGB erforderliche Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung den Schnitzer behändigte, damit die Wohnung verliess, mit dem Schnitzer in der Hand direkt auf den Privatkläger 1 zurannte und versuchte, ihn mit Stichbewegungen zu treffen, was ihm nach mehreren Abwehrversuchen des Privatklägers 1 auch gelang.