Als der Privatkläger 1 am Boden lag, trat der Beschuldigte mit den Füssen mehrfach gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch, worauf der Privatkläger 1 kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Neben der Stichverletzung erlitt der Privatkläger dadurch unter anderem eine Kopfkontusion und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund seiner Stichverletzung musste er sich eine Notoperation unterziehen und war fünf Tage hospitalisiert, befand sich allerdings zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderliche Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben.