Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 mit einem Schnitzer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm und einer Klingenbreite von ca. 1.4 cm in den vorderen Bauchbereich gestochen, wodurch dieser zu Boden ging und am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange, bis etwa 0.5 cm klaffende und bis zur Bauchmuskulatur vorgedrungene Hautdurchtrennung bzw. Stichverletzung erlitt. Als der Privatkläger 1 am Boden lag, trat der Beschuldigte mit den Füssen mehrfach gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch, worauf der Privatkläger 1 kurzzeitig das Bewusstsein verlor.