Jedoch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 4.3.4; 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.2; 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).