30. Versuchte vorsätzliche Tötung z.N. des Privatklägers 1 30.1 Tatbestand 30.1.1 Allgemeine Ausführungen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, N 4 f. zu Art. 111).