42 Betreffend Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift ist der Beschuldigte somit wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen, schuldig zu sprechen. Zwischen der versuchten Körperverletzung und der Drohung besteht unechte Konkurrenz; die Drohung wird von der versuchten Körperverletzung konsumiert.