Vorliegend hat der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 eine Todesdrohung ausgesprochen und dabei gleichzeitig mit der 6-7 cm grossen Scherbe in der Hand in Richtung des Privatklägers 1 gefuchtelt mit der Absicht, ihn zu treffen. Indem der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger 1 mit der Scherbe zu verletzen, hat er auch bereits damit begonnen, seine Drohung wahrzumachen und dabei die Schwelle des blossen in Aussichtstellens eines künftigen Übels überschritten. Der Beschuldigte hat mit der Ausübung der angedrohten Straftat bereits begonnen, weswegen Art. 180 StGB zurücktritt und unechte Konkurrenz anzunehmen ist.