Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück und ist unechte Konkurrenz anzunehmen, wenn die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat gesprochen werden kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 43 zu Art. 180). 29.2 Subsumtion Vorliegend hat der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 eine Todesdrohung ausgesprochen und dabei gleichzeitig mit der 6-7 cm grossen Scherbe in der Hand in Richtung des Privatklägers 1 gefuchtelt mit der Absicht, ihn zu treffen.