29. Konkurrenz zwischen versuchter einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen und Drohung 29.1 Allgemeine Ausführungen Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen, und den Tatbestand der Drohung erfüllt. Zu prüfen bleiben die Konkurrenzen zwischen den Tatbeständen. Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art.