Der Beschuldigte wollte den Privatkläger 1 mit seiner Todesdrohung in Angst und Schrecken versetzen, um zu bewirken, dass er ihn loslassen würde. Damit handelte er wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auf den subjektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.